Hygienekonzept der Stadt Ulm

Liebe Mitglieder,

am 2. Juni 2021 0:00 Uhr treten der Regelungen des § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (sogenannte „Bundesnotbremse“) außer Kraft. Die entsprechende Veröffentlichung dazu von heute ist in der Anlage angefügt.

 

Ab 2. Juni 2021 gelten damit unter anderem folgende Regelungen für den Sportbetrieb:

 

  1. Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten

Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten ist erlaubt (vgl. § 15 Absatz 1 Nummer 8 Corona-Verordnung für Baden- Württemberg):

- zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport

- für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport mit bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen dabei nicht mit.

- im Freien mit Gruppen von bis zu 20 Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

Auf weitläufigen Außenanlagen sind gleichzeitig mehrere Gruppen erlaubt, wenn ein Kontakt zwischen den jeweiligen Gruppen ausgeschlossen ist.

Die Nutzung von Umkleiden, Duschen und Aufenthaltsräumen für den Freizeit- und Amateursport ist untersagt.

 

Nach § 21 Abs. 1 Nummer 12 Corona-Verordnung für Baden-Württemberg ist zudem der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten für den kontaktarmen Sport im Freien in Gruppen von bis zu 20 Personen gestattet.

 

WICHTIG 3G (getest, geimpft, genesen):

Nach § 21 Abs. 8 der Corona-Verordnung für Baden-Württemberg besteht die Pflicht zur Vorlage eines  Test-, Geimpften- oder Genesenennachweises bei Nutzungen in Gruppen bis zu 20 Personen im Freien für den kontaktarmen Sport. Die Pflicht gilt auch für Kinder ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr.

 

Die Stadt Ulm hat die Testkapazitäten deutlich ausgeweitet. Eine Übersicht über die Testzenteren im Ulm finden Sie unter nachstehendem Link. Die Tests an den städtischen Teststationen sind kostenfrei. Bezüglich der Regelungen zu Tests und Testungen verweisen wir auf die Seite des Landes.

 

https://www.ulm.de/aktuelle-meldungen/z%C3%B6a/m%C3%A4rz-2021/st%C3%A4dtische-schnelltestzentren

 

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/fragen-und-antworten-rund-um-corona/faq-selbsttests/

 

 

  1. Betrieb von Fitnessstudios (§ 15 Absatz 1 Nummer 9)

Der Betrieb von Fitnessstudios ist nur erlaubt zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport.

 

 

  1. Sportveranstaltungen (§ 21 Abs. 1 Nummer 4)

Sportveranstaltungen sind nach wie vor nur für den Profi- und Spitzensport erlaubt (vgl. § 11 Abs. 3 Nummer 3). Bei Sportveranstaltungen im Freien sind allerdings bis zu 100 Zuschauer möglich (§ 21 Abs. 1 Nummer 4). Auch hier greift die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Geimpften- oder Genesenennachweises.

 

 

Bitte beachten Sie, dass für alle Angebote des Vereins nach wie vor entsprechende Hygienekonzepte erforderlich sind und die Vorgaben der Corona-Verordnung nach wie vor einzuhalten und zu beachten sind.

 

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Corona-Verordnung Baden-Württemberg zunächst bis 11. Juni 2021 gilt und sich danach Änderungen ergeben können. Deshalb machen wir in dieser E-Mail auch keine Ausführungen zum Öffnungsschritt 2 und zur Nutzung der Sporthallen.

 

Sobald eine Aktualisierung erfolgt, kommen wir wieder auf Sie zu. Die derzeit gültige Fassung der Corona-Verordnung ist in der Anlage beigefügt.

 

Stadt Ulm

 

Links zu diversen Verordnungen

amtliche Bekanntmachung Ulm unter 100 - signiert

CoronaVO_gültig ab 14.05.2021

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